Aus dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG)

  • Ziffer 230: Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher […] Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.
  • Ziffer 604: Nicht erledigte Amtshandlung […]