Richtervorbehalt

Bei manchen Maßnahmen, die Ermittlungsbehörden durchführen wollen, gibt es den sogenannten Richtervorbehalt. Das bedeutet, daß ein Richter das Ansinnen zum Beispiel  der Polizei durch einen Richter geprüft und genehmigt werden muß. Das ist prinzipiell eine gute Sache, denn hier wird in die Rechte der zu überprüfenden Personen eingegriffen. Ob das rechtlich in Ordnung ist, kann und soll ein Polizist nicht entscheiden. Auch die Staatsanwaltschaft schießt gerne mal übers Ziel hinaus, und meint, sich alles erlauben zu können. Hier kann ein Richter nach Prüfung der Sachlage einschreiten.

Leider ist es in der Praxis so, daß der Richtervorbehalt nicht viel wert ist. Gerade in Zeiten von Massenabmahnungen, haben die Richter gar keine Zeit und auch nicht die Möglichkeit jeden einzelnen Fall tatsächlich zu prüfen.

Es gibt allerdings auch Fälle, wo entweder der Richter das Ersuchen nicht genehmigt oder der Ermittler die Anfrage bei Gericht scheut. Ich habe bei mir auf der Arbeit selbst erlebt, daß die Polizei von uns Daten über Kunden haben wollte. Nach Rücksprache mit unserem Datenschutzbeauftragten brauchen wir dafür aber einen richterlichen Beschluß. Das teilten wir der Polizei mit. Daraufhin hörten wir nichts mehr von dem Fall. Es gab wohl tatsächlich keinen Auskunftsanspruch.

Wenn aber Massenabmahner Listen mit tausenden oder zehntausenden IP-Adressen an den Richter schickt, was soll er dann machen? So etwas kann kein Richter prüfen. Daß eine Genehmigung zur Herausgabe der Daten der Anschlußinhaber nicht rechtens sein kann, hat der Redtube-Fall gezeigt. Ich bin sowieso gegen automatisierte Massenabmahnungen. Diese dienen in erster Linie nicht der Sicherung der Urheberrechte, sondern sind vor allem ein gewaltiges Geschäft für die Anwälte und Rechteinhaber. Massenabmahnungen sind ein Geschäftsmodell unter Mißbrauch unseres Rechtssystems.